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Belichtungsvorschau bei der Nikon D5600

Irgendwie können ja auch die „kleinen“ Nikons alles – es ist nur etwas umständlicher; wo es bei den „großen“ ein eigenes Einstellrad für ISO, Zeit und Blende gibt, wird bei den kleineren vieles über Menüs und hakelige Knopf-Drehrad-Kombinationen eingestellt.

Es hat eine ganze Weile gedauert bis ich herausgefunden habe, dass die D5600 auch Belichtungsvorschau (Exposure Preview) kann bzw. wieso sie es plötzlich nicht mehr konnte. Unter der Belichtungsvorschau versteht man, dass die Kamera im manuellen (M-) Modus per Live-View eine Vorschau auf das fertige Bild liefert und dies den jeweils gewählten Belichtungsparametern (ISO, Zeit und Blende) anpasst.

Die Funktion ist auf Nikon-Seite im Grunde nicht dokumentiert – in sämtlichen Handbüchern und Anleitungen zur Kamera ist nirgends davon die Rede… dabei geht’s… standardmässig 🙂

Jungfräulich und in Werkseinstellungen funktioniert die Belichtungsvorschau. Im manuellen Modus sehe ich im Live-View, wie sich die Veränderung von ISO, Zeit bzw. Blende auf das Bild auswirken wird. Bei mir ging’s plötzlich nicht mehr…

Ursächlich dafür sind die Videoeinstellungen (Menü -> Aufnahme -> Viedoeinstellungen -> manuelle Videoeinstellungen). Da ich gerade bodennahe Belichtungen gerne per Live-View einstelle, stiess ich bei Nachtaufnahmen bzw. Langzeitbelichtungen an die Limitierung, im M-Modus per Live-View keine Zeit, länger als 1/60 einstellen zu können. Ursächlich ist die eingestellte Video-Frame-Rate. Ferner konnte ich in der Kombination aus M-Modus und Live-View keine Veränderung der Blende vornehmen bzw. musste dazu kurz in die Zeitautomatik/Blendenvorwahl (A-Modus) wechseln, Blende einstellen und dann wieder zurück zu M…. Ich schaltete die manuelle Videoeinstellung also aus und konnte jetzt die Belichtungszeiten und auch die Blendenwerte wie gewünscht einstellen.

Irgendwann kam ich in eine etwas schwierigen Lichtsituation mit stark unterschiedlichen Helligkeitsbereichen. Ich entschloss mich zur manuellen Einstellung der Belichtungswerte um das bestmögliche Bildergebnis zu erzielen. Ich war mir absolut sicher dass die D5600 per Live-View eine Belichtungsvorschau hat – ging aber nicht und ich hatte keine Ahnung wieso!

Letztlich fand ich herraus, dass die Belichtungsvorschau nur funktioniert, wenn die manuellen Videoeinstellungen „AN“ sind. Folglich habe ich diesen Punkt nun regulär „AN“geschaltet und bei Langzeitbelichtungen auf dem Stativ „AUS“.

Wer Darf Bilder aus einem TFP-Shooting wie verwenden?

Offenbar besteht teilweise eine grosse Unsicherheit ob Bilder in Socialen Netzwerken wie Facebook, Instagram und Co. gepostet werden dürfen bzw. welche Voraussetzungen zu beachten sind. Versuch eine Meinungsfindung.

Zunächst ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Shootings eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich ist es natürlich zu empfehlen, sofern man eine bestimmte Verwendung bereits im Sinn bzw. geplant hat, diese zur Sicherheit explizit – bspw. das Posten auf einer bestimmten Plattform wie Facebook – und auch die Form der Verwendung (bspw. „nur in Originalgröße“, „mit/ohne Nennung des Fotografen bzw. Models“ usw.) abzuklären.

In aller Regel sehen die gängigen Vereinbarungen eine freie Verwendung für alle Beteiligten für nichtkommerzielle Zwecke vor, was den Privat- und Amateurbereich erfahrungsgemäss voll abdeckt.

Eine häufige Formulierung ist: „Aufnahmen zum Zweck der Eigenwerbung auf der eigenen Homepage zu nutzen und die Aufnahmen auf der eigenen oder auf anderen Internetseiten zu Ausstellungszwecken, sowie in Printversion z.B. auf Flyern und zum Zweck der Eigenwerbung zu veröffentlichen.“

Die Verwendung der Bilder in sozialen Medien – sowohl seitens des Forografen als auch des Models – gilt mittlerweile als die übliche und gängigste Form der Eigenwerbung und der Darstellung des eigenen Schaffens.

Nun hört man immer wieder einmal von Fotografen, die abmahnen bzw. aus der Situation versuchen Profit zu schlagen dass ein TfP-Model die Bilder auf Facebook und Instagram verwendet. Vorausgesetzt dass das Model das Bild nicht im Rahmen eines bezahlten/gesponsorten Postings verwendet (vgl. Influencer) wovon im TfP-Bereich in der Regel nicht ausgegangen werden kann ist diese Verwendung nicht zu beanstanden – selbst wenn die Nutzung sozialer Medien in der Vereinbarung nicht ausdrücklich vermerkt war. Die „schwarzen Schafe der Fotografie“ argumentieren hier, dass man Facebook mit dem Posting ein der Vereinbarung entgegen stehendes Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Bildes einräume.

Ähm – ja, das stimmt… aber dieses Recht räume ich auch Strato, 1&1 oder jedem beliebigen anderen Dienstleister ein, bei dem „meine“ Homepage bzw. die des Models liegt. Denn ich übertrage ein Bild auf einen Server und gestatte dem Serverbetreiber, dieses Bild anzuzeigen – es handelt sich einfach um eine technisch rechtliche Notwendigkeit. Wenn ich im Drogeriemarkt ein Foto ausdrucken lasse erteile ich dem Dienstleister das Recht, dieses Bild zu verarbeiten, auf dem Monitor anzuzeigen und zu Papier zu bringen. Ich erteile Strato, 1&1, Facebook und wie sie alle heissen nicht nur das Recht, nein ich erteile Ihnen sogar den Auftrag das Bild wie von mir gewünscht anzuzeigen.

Facebook schreibt dazu in den AGB’s:

„Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre– und App- Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. Diese Lizenz dient nur dem Zweck, dir unsere Produkte bereitzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass du uns, wenn du ein Foto auf Facebook teilst, die Berechtigung gibst, es zu speichern, zu kopieren und mit anderen zu teilen“

Quelle: Facebook Nutzungsbedingungen Absatz 3.3; Stand 15.3.2020

Darüber hinaus, das im Regelfall dazu keine rechtliche Handhabe besteht – es sei denn die jeweilige Nutzung währe ausdrücklich ausgeschlossen bzw. widerspricht grob der getroffenen Nutzungsvereinbarung – kann ein Fotograf, der hier einen Unterlassungsanspruch geltend macht nur reichlich blöd sein; für gewöhnlich hat er festgehalten dass bei jeder Veröffentlichung sein Name zu nenen bzw. dein SocialMedia-Profil zu verknüpfen ist… eine bessere und günstigere Werbung für sich selbst kann er ja nur schwer anderweitig bekommen.

Es gibt nach meinem persönlichen Empfinden eigentlich nur zwei triftige Gründe, weshalb er etwas dagegen hat:

– das Bild ist so schlecht dass es keine Werbung für ihn ist (wobei sich mir dann die Frage stellt weshalb er’s überhaupt herausgegeben hat

-er hat die „Falle“ bewusst gelegt um Abzuzocken und hofft auf ein kleinlautes und unsicheres Opfer zu stossen das zahlt

Aufsteckblitz von AmazonBasics zum Knallerpreis

Amazon vertreibt unter der Eigenmarke AmazonBasics einen Aufsteckblitz für Canon und Nikon zu einem Einführungspreis von unter 25 Euro 😳

Laut Amazon ist der Blitz „kompatibel mit digitalen Canon-EOS- und Nikon-DSLR-Kameras – doch wie definiert man „kompatibel“…?

Der Blitz passt in den Blitzschuh und lässt sich über einen Mittenkontakt auslösen. Eine Leistungsregelung durch die Kamera bzw. eine TTL-Belichtungssteuerung ist mangels entsprechender Signalübertragung nicht möglich. Jedoch lässt sich die Leistungsabgabe in acht Stufen regeln und ist mit Leitzahl 33 bei ISO 100 auch recht gut befeuert 🙂 Neben einer denkbaren Ansteuerung zum entfeselten Blitzen per Fernauslösung kann er zudem als Slave-Blitz verwendet werden, der über das Licht eines Master-Blitzes ausgelöst wird. Dazu hat Amazon sogar an einen Modus gedacht, der den Messblitz eines Masters bei TTL-Steuerung ignoriert.

Alles in allem hört sich das gar nicht so schlecht an und zu DEM Preis… hab ich mir gleich mal zwei zum Testen bestellt 🙂